Uschi
Blindschleiche
02.06.2012
Freilauf für Hunde in Düsseldorf
Seit nunmehr über 10 Jahren - seit Herbst 2001 - engagiert sich unser Verein Menschen Tiere Werte e.V. u.a. gegen den generellen Leinenzwang und für die Schaffung beschilderter Freilaufgebiete, die für jeden Hundehalter ohne unzumutbaren Aufwand erreichbar sein sollten.
Gäbe es nicht den § 8 der Düsseldorfer Straßenordnung, der durch die Aufzählung aller für Spaziergänge in Frage kommenden Örtlichkeiten faktisch dem generellen Leinenzwang in Düsseldorf für alle Hunde entspricht, hätten wir mit höherrangigen Ländergesetzen (Landeshundegesetz NRW und Landesforstgesetz NRW) und deren Anleinvorschriften und Freilaufmöglichkeiten eine für alle akzeptable und gesetzliche Lösung ...
Der Verein Menschen Tiere Werte e.V. hat bekanntlich sogar über 10.000 Unterschriften für Hunde-Freilaufgebiete gesammelt, die seit Jahren im Düsseldorfer Rathaus vorliegen, hat das Thema auch in Fernsehsendungen und Zeitungen zur Diskussion gestellt und hat (auch Dank der politischen Aktivitäten der SPD-Fraktion im Düsseldorfer Rathaus) erreicht, dass 25 von Düsseldorfer Bürgern Freilaufgebiete vorgeschlagen wurden, um im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen behandelt und zur amtlichen Überprüfung gelangten. Der Großteil der Vorschläge wurde mit teilweise nicht nachvollziehbaren Begründungen recht schnell behördlich abgelehnt.
Uns von Menschen Tiere Werte ging es immer um ausreichende Möglichkeiten, mit Hund spazieren zu gehen (Freilaufgebiete) und nicht um Areale oder Flächen, die allein schon durch ihre Größe nicht für Spaziergänge geeignet sind. Wir sind nach wie vor der Meinung, dass Hunde, die weder Menschen noch andere Tiere belästigen oder gefährden und unter der Kontrolle ihrer Halter stehen, auch auf Waldwegen (sofern sie nicht in Naturschutzgebieten liegen) sowie anderen geeigneten und unbebauten Gebieten unangeleint laufen dürfen !
Jetzt - nach über 10 Jahren - hat die Verwaltung neben den wenigen "rechtlich tolerierten" Stellen am Rheinufer von den vorgeschlagenen 25 Flächen und Gebieten insgesamt nur 7 Hundefreilaufflächen in Größen von 4.000 bis 30.000 qm freigegeben.
Die Flächen werden nicht umzäunt, sondern mit Hinweisschildern gekennzeichnet.
Bei den neuen Freilaufflächen handelt es sich um:
- Wiesenfläche nördlich Theodorstraße, ca. 30.000 m⊃2;
- Brachfläche an der Grünewaldstraße, ca. 20.000 m⊃2;
- Festplatz Flingern Nord, ca. 20.000 m⊃2;
- Brachfläche zwischen Vennhauser Allee und Bahnstrecke, ca. 5.000 m⊃2;
- Wiesenfläche am Brücker Bach in Fließrichtung rechtes Ufer zwischen der Brücke am Mendelweg
und der Himmelgeister Landstraße, ca.15.000 m⊃2;
- Brachfläche zwischen Koblenzer Str. und Bezirkssportanlage, ca.10.000 m⊃2;
- Ehemalige Sportfläche Tannenhof, ca. 4.000 m⊃2;
Leider konnte und durfte sich die Verwaltung nicht dazu durchringen, dem höherrangigen Landesforstgesetz und dem Landeshundegesetz NRW zu folgen und den Freilauf z.B. auch auf Waldwegen zu erlauben, weil die kommunale Straßenordnung weiterhin den Leinenzwang auch pauschal für Wälder vorschreibt.
Damit verstösst § 8 der Straßensatzung u.E. gegen höherrangiges Landesrecht und ist somit rechtswidrig (§ 28 Ordnungsbehördengesetz).
Mit der Freigabe von 7 Freilaufflächen, deren Nutzungsmöglichkeiten abzuwarten bleiben, ist also für uns das Thema "Hundefreilauf" keineswegs erledigt.
Wir begrüßen die neuen 7 Freilaufflächen und danken allen, die aktiv an diesem Erfolg mitgewirkt haben, sei es durch ihre Unterschriften für Freilaufgebiete, ihre Beteiligung an Demonstrationen, Teilnahmen an Sitzungen im Rathaus oder konstruktive Vorschläge.
Für UNS ist dies aber nur ein erfreulicher und lange überfälliger Etappen-Erfolg und nicht die für das Land NRW allgemein gültige Rechtslage und erwünschte Gleichbehandlung der Düsseldorfer Hundehalter mit anderen Kommunen in NRW, ausreichend Freilaufgebiete zu haben!
Beisp. Gerichtsverfahren:
Freilaufgebiete für Hunde können nicht nur auf dem politischen oder verwaltungstechnischen Weg entstehen, sondern auch durch Gerichtsverfahren. So wurde schon vor Jahren fur mehrere Kommunen der generelle Leinenzwang von Oberverwaltungsgerichten für rechtswidrig erklärt. Offensichtlich folgt Düsseldorf nun den Minimalvoraussetzungen, vergisst aber, dass es um ca. 20.000 Hunde und ihre Halter in einer relativ grünen Großstadt mit großzügigen Randbezirken geht.
Seit Februar 2012 gibt es vom Amtsgericht Düsseldorf ein rechtskräftiges Urteil, über das uns Rechtsanwalt Ph. Martin Runge, 40239 Düsseldorf (Tel. 0211/66 40 42), informierte.
Rechtsanwalt Runge, selbst auch Hundehalter, hat für einen Mandanten den Freispruch in einem Bußgeldverfahren der Stadt Düsseldorf erreicht (Amtsgericht Düsseldorf Az.: 302 OWI 100 Js 7647/11), weil die Stadt nicht berechtigt war, dort das Bußgeld zu verhängen.
Dem Bußgeld durch das Ordnungsamt der Stadt Düsseldorf lag der auf einem Waldweg im Aaper Wald freilaufende Hund seines Mandanten zu Grunde.
Wir gratulieren Rechtsanwalt Runge und danken ihm fur seine uns vorliegende Erklärung und seine Zustimmung, diese wie folgt veröffentlichen zu dürfen:
Wälder sind alle diejenigen Geländebereiche, in denen sehr viele Bäume stehen und die als Wald bezeichnet werden, z.B. der Aaper Wald, der Grafenberger Wald, aber auch der Kalkumer Forst, denn der Forst ist nichts weiter als ein Wald.
Hier ist zum Einen festzustellen, dass nach §§ 51,61 Landesforstgesetz NRW die Stadt fur den Forstschutz NICHT ZUSTÄNDIG ist. Für den Forst zuständig ist alleine der Landesbetrieb Holz und Wald und nur er darf auch Bußgelder verhängen (§ 2 Satzung des Landesbetriebes Holz und Wald).
Alle Bußgelder, die durch die Stadt verhängt worden sind, sind somit unrechtmäßig und außerhalb der Zuständigkeit verhängt worden. Es verwundert, dass die Rechts- und Fachaufsicht durch den Landesbetrieb Holz und Wald dem Treiben scheinbar kein Ende setzte und die von der Stadt eingenommenen Gelder nicht in den eigenen Etat überführte. Versagen des Systems ?
Gemäß § 2 Abs. 3 S 2 Landesforstgesetz NRW dürfen Hunde außerhalb von Wegen angeleint mitgeführt werden, d.h., dass Hunde auf den Waldwegen unangeleint geführt werden dürfen. Damit verstösst § 8 der Straßensatzung gegen das höherrangige Landesrecht und ist somit rechtswidrig (§ 28 Ordnungsbehördengesetz).
Wenn also § 8 der Düsseldorfer Straßensatzung rechtswidrig ist, kann nach § 39 Ordnungsbehörden-gesetz Schadensersatz verlangt werden, sofern in den letzten drei Jahren (nicht verjährte) Bußgelder wegen unangeleinten Führens von Hunden auf Waldwegen bezahlt wurden.
Dieses Vorgehen lohnt sich nur, wenn man mehrfach und insgesamt ca. 300 an Bußgeldern bezahlt hat. Da ich bereits einen Freispruch auf Kosten der Staatskasse in der Angelegenheit eines Hundeführers, der seinen Hund frei auf den Waldwegen herumlaufen ließ, erwirkt habe, empfehle ich auch anderen Hundehaltern, sich gegen einen erhaltenen Bußgeldbescheid mit vergleichbarem Sachverhalt fristgerecht mit Einspruch zu wehren, damit es hoffentlich nicht bei dieser Einzelfallentscheidung bleibt.
gez. Ph. Martin Runge, Rechtsanwalt
Wir vermuten, dass die große Mehrheit der Düsseldorfer Hundehalter ziemlich unkritisch mit den Bußgeldbescheiden umgeht, diese der Einfachheit halber lieber bezahlt und sich still ärgert, weil man sich vom Ordnungsamt doch eigentlich ungerecht behandelt fühlt erst Recht, wenn Hunde
tatsächlich brav auf und nicht abseits von Waldwegen liefen.
Wir empfehlen, sich zunächst einmal rechtlich beraten zu lassen, wie die Erfolgsaussichten sind, wenn man sich zur Wehr setzt. Vielleicht führen sogar mehrere solcher Gerihtsurteile dazu, dass sich die Stadt Düsseldorf um eine Änderung ihrer Straßensatzung in § 8 in Bezug auf Wälder und Waldwege bemüht und diese den Ländergesetzen anpasst ?
Wir würden uns freuen, wenn uns betroffene Hundehalter aus Düsseldorf auch weiterhin über ihre Erfahrungen mit dem Ordnungs- und Servicedienst der Stadt Düsseldorf oder eigene Gerichtsverfahren informieren würden bitte möglichst per E-Mail an: info@menschen-tiere-werte.de
Hundefreundliche Grüße
MENSCHEN TIERE WERTE e.V.
www.menschen-tiere-werte.de / www.dog-day.de
Freilauf für Hunde in Düsseldorf
Seit nunmehr über 10 Jahren - seit Herbst 2001 - engagiert sich unser Verein Menschen Tiere Werte e.V. u.a. gegen den generellen Leinenzwang und für die Schaffung beschilderter Freilaufgebiete, die für jeden Hundehalter ohne unzumutbaren Aufwand erreichbar sein sollten.
Gäbe es nicht den § 8 der Düsseldorfer Straßenordnung, der durch die Aufzählung aller für Spaziergänge in Frage kommenden Örtlichkeiten faktisch dem generellen Leinenzwang in Düsseldorf für alle Hunde entspricht, hätten wir mit höherrangigen Ländergesetzen (Landeshundegesetz NRW und Landesforstgesetz NRW) und deren Anleinvorschriften und Freilaufmöglichkeiten eine für alle akzeptable und gesetzliche Lösung ...
Der Verein Menschen Tiere Werte e.V. hat bekanntlich sogar über 10.000 Unterschriften für Hunde-Freilaufgebiete gesammelt, die seit Jahren im Düsseldorfer Rathaus vorliegen, hat das Thema auch in Fernsehsendungen und Zeitungen zur Diskussion gestellt und hat (auch Dank der politischen Aktivitäten der SPD-Fraktion im Düsseldorfer Rathaus) erreicht, dass 25 von Düsseldorfer Bürgern Freilaufgebiete vorgeschlagen wurden, um im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen behandelt und zur amtlichen Überprüfung gelangten. Der Großteil der Vorschläge wurde mit teilweise nicht nachvollziehbaren Begründungen recht schnell behördlich abgelehnt.
Uns von Menschen Tiere Werte ging es immer um ausreichende Möglichkeiten, mit Hund spazieren zu gehen (Freilaufgebiete) und nicht um Areale oder Flächen, die allein schon durch ihre Größe nicht für Spaziergänge geeignet sind. Wir sind nach wie vor der Meinung, dass Hunde, die weder Menschen noch andere Tiere belästigen oder gefährden und unter der Kontrolle ihrer Halter stehen, auch auf Waldwegen (sofern sie nicht in Naturschutzgebieten liegen) sowie anderen geeigneten und unbebauten Gebieten unangeleint laufen dürfen !
Jetzt - nach über 10 Jahren - hat die Verwaltung neben den wenigen "rechtlich tolerierten" Stellen am Rheinufer von den vorgeschlagenen 25 Flächen und Gebieten insgesamt nur 7 Hundefreilaufflächen in Größen von 4.000 bis 30.000 qm freigegeben.
Die Flächen werden nicht umzäunt, sondern mit Hinweisschildern gekennzeichnet.
Bei den neuen Freilaufflächen handelt es sich um:
- Wiesenfläche nördlich Theodorstraße, ca. 30.000 m⊃2;
- Brachfläche an der Grünewaldstraße, ca. 20.000 m⊃2;
- Festplatz Flingern Nord, ca. 20.000 m⊃2;
- Brachfläche zwischen Vennhauser Allee und Bahnstrecke, ca. 5.000 m⊃2;
- Wiesenfläche am Brücker Bach in Fließrichtung rechtes Ufer zwischen der Brücke am Mendelweg
und der Himmelgeister Landstraße, ca.15.000 m⊃2;
- Brachfläche zwischen Koblenzer Str. und Bezirkssportanlage, ca.10.000 m⊃2;
- Ehemalige Sportfläche Tannenhof, ca. 4.000 m⊃2;
Leider konnte und durfte sich die Verwaltung nicht dazu durchringen, dem höherrangigen Landesforstgesetz und dem Landeshundegesetz NRW zu folgen und den Freilauf z.B. auch auf Waldwegen zu erlauben, weil die kommunale Straßenordnung weiterhin den Leinenzwang auch pauschal für Wälder vorschreibt.
Damit verstösst § 8 der Straßensatzung u.E. gegen höherrangiges Landesrecht und ist somit rechtswidrig (§ 28 Ordnungsbehördengesetz).
Mit der Freigabe von 7 Freilaufflächen, deren Nutzungsmöglichkeiten abzuwarten bleiben, ist also für uns das Thema "Hundefreilauf" keineswegs erledigt.
Wir begrüßen die neuen 7 Freilaufflächen und danken allen, die aktiv an diesem Erfolg mitgewirkt haben, sei es durch ihre Unterschriften für Freilaufgebiete, ihre Beteiligung an Demonstrationen, Teilnahmen an Sitzungen im Rathaus oder konstruktive Vorschläge.
Für UNS ist dies aber nur ein erfreulicher und lange überfälliger Etappen-Erfolg und nicht die für das Land NRW allgemein gültige Rechtslage und erwünschte Gleichbehandlung der Düsseldorfer Hundehalter mit anderen Kommunen in NRW, ausreichend Freilaufgebiete zu haben!
Beisp. Gerichtsverfahren:
Freilaufgebiete für Hunde können nicht nur auf dem politischen oder verwaltungstechnischen Weg entstehen, sondern auch durch Gerichtsverfahren. So wurde schon vor Jahren fur mehrere Kommunen der generelle Leinenzwang von Oberverwaltungsgerichten für rechtswidrig erklärt. Offensichtlich folgt Düsseldorf nun den Minimalvoraussetzungen, vergisst aber, dass es um ca. 20.000 Hunde und ihre Halter in einer relativ grünen Großstadt mit großzügigen Randbezirken geht.
Seit Februar 2012 gibt es vom Amtsgericht Düsseldorf ein rechtskräftiges Urteil, über das uns Rechtsanwalt Ph. Martin Runge, 40239 Düsseldorf (Tel. 0211/66 40 42), informierte.
Rechtsanwalt Runge, selbst auch Hundehalter, hat für einen Mandanten den Freispruch in einem Bußgeldverfahren der Stadt Düsseldorf erreicht (Amtsgericht Düsseldorf Az.: 302 OWI 100 Js 7647/11), weil die Stadt nicht berechtigt war, dort das Bußgeld zu verhängen.
Dem Bußgeld durch das Ordnungsamt der Stadt Düsseldorf lag der auf einem Waldweg im Aaper Wald freilaufende Hund seines Mandanten zu Grunde.
Wir gratulieren Rechtsanwalt Runge und danken ihm fur seine uns vorliegende Erklärung und seine Zustimmung, diese wie folgt veröffentlichen zu dürfen:
Wälder sind alle diejenigen Geländebereiche, in denen sehr viele Bäume stehen und die als Wald bezeichnet werden, z.B. der Aaper Wald, der Grafenberger Wald, aber auch der Kalkumer Forst, denn der Forst ist nichts weiter als ein Wald.
Hier ist zum Einen festzustellen, dass nach §§ 51,61 Landesforstgesetz NRW die Stadt fur den Forstschutz NICHT ZUSTÄNDIG ist. Für den Forst zuständig ist alleine der Landesbetrieb Holz und Wald und nur er darf auch Bußgelder verhängen (§ 2 Satzung des Landesbetriebes Holz und Wald).
Alle Bußgelder, die durch die Stadt verhängt worden sind, sind somit unrechtmäßig und außerhalb der Zuständigkeit verhängt worden. Es verwundert, dass die Rechts- und Fachaufsicht durch den Landesbetrieb Holz und Wald dem Treiben scheinbar kein Ende setzte und die von der Stadt eingenommenen Gelder nicht in den eigenen Etat überführte. Versagen des Systems ?
Gemäß § 2 Abs. 3 S 2 Landesforstgesetz NRW dürfen Hunde außerhalb von Wegen angeleint mitgeführt werden, d.h., dass Hunde auf den Waldwegen unangeleint geführt werden dürfen. Damit verstösst § 8 der Straßensatzung gegen das höherrangige Landesrecht und ist somit rechtswidrig (§ 28 Ordnungsbehördengesetz).
Wenn also § 8 der Düsseldorfer Straßensatzung rechtswidrig ist, kann nach § 39 Ordnungsbehörden-gesetz Schadensersatz verlangt werden, sofern in den letzten drei Jahren (nicht verjährte) Bußgelder wegen unangeleinten Führens von Hunden auf Waldwegen bezahlt wurden.
Dieses Vorgehen lohnt sich nur, wenn man mehrfach und insgesamt ca. 300 an Bußgeldern bezahlt hat. Da ich bereits einen Freispruch auf Kosten der Staatskasse in der Angelegenheit eines Hundeführers, der seinen Hund frei auf den Waldwegen herumlaufen ließ, erwirkt habe, empfehle ich auch anderen Hundehaltern, sich gegen einen erhaltenen Bußgeldbescheid mit vergleichbarem Sachverhalt fristgerecht mit Einspruch zu wehren, damit es hoffentlich nicht bei dieser Einzelfallentscheidung bleibt.
gez. Ph. Martin Runge, Rechtsanwalt
Wir vermuten, dass die große Mehrheit der Düsseldorfer Hundehalter ziemlich unkritisch mit den Bußgeldbescheiden umgeht, diese der Einfachheit halber lieber bezahlt und sich still ärgert, weil man sich vom Ordnungsamt doch eigentlich ungerecht behandelt fühlt erst Recht, wenn Hunde
tatsächlich brav auf und nicht abseits von Waldwegen liefen.
Wir empfehlen, sich zunächst einmal rechtlich beraten zu lassen, wie die Erfolgsaussichten sind, wenn man sich zur Wehr setzt. Vielleicht führen sogar mehrere solcher Gerihtsurteile dazu, dass sich die Stadt Düsseldorf um eine Änderung ihrer Straßensatzung in § 8 in Bezug auf Wälder und Waldwege bemüht und diese den Ländergesetzen anpasst ?
Wir würden uns freuen, wenn uns betroffene Hundehalter aus Düsseldorf auch weiterhin über ihre Erfahrungen mit dem Ordnungs- und Servicedienst der Stadt Düsseldorf oder eigene Gerichtsverfahren informieren würden bitte möglichst per E-Mail an: info@menschen-tiere-werte.de
Hundefreundliche Grüße
MENSCHEN TIERE WERTE e.V.
www.menschen-tiere-werte.de / www.dog-day.de