Gerichtsurteil: Die Rettung von Tieren aus dem Ausland ist Tierschutz und kein Handel

Uschi

Blindschleiche
Komentar: auch in eigener Sache sensationell


Schwarmstedt, 25.04.2012: Am 19. April 2012 hat das Verwaltungsgericht
Lüneburg in der Sache "Internationaler Tierschutzverein Grenzenlos e.V. ./.
Landkreis Soltau -Fallingbostel" ein Urteil gefällt, das für alle
Tierschutzvereine in der Bundesrepublik Deutschland, die Heimtiere aus
süd-und osteuropäischen Ländern vor Tod und Misshandlung retten, von größtem
Interesse und weitreichender Bedeutung ist.

Der ITV Grenzenlos hatte am 12. März 2010 Klage beim Verwaltungsgericht
Lüneburg eingereicht. Die Klage richtete sich gegen die Forderung des
Veterinäramtes Soltau-Fallingbostel, dass für die Vermittlung von Hunden aus
dem Ausland ein Antrag auf Genehmigung nach § 11 Abs.1 Nr. 3b des
Tierschutzgesetzes gestellt werden müsse. Darüber hinaus war die Behörde der
Auffassung, der Verein unterliege der Anzeige- und Registrierungspflicht
nach § 4 Binnenmarkt- und Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchVO) über
den gewerblichen Handel mit Wirbeltieren. Die Anzeige- und
Registrierungspflicht gelte - so das Veterinäramt - auch für gemeinnützige
Tierschutzvereine, die Heimtiere aus dem Ausland vor dem Tod retten mit der
Absicht, ihnen in Deutschland ein Zuhause zu vermitteln.

as Veterinäramt drohte dem ITV Grenzenlos am 26. Januar 2010, eine
Zuwiderhandlung ohne Genehmigung gemäß § 11 Abs.1.Nr. 3b TierSchG sei eine
Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeld geahndet würde. Der Vorsitzende Richter
des Verw.Gerichts erkannte deshalb die Berechtigung der Klage an.

RA Dr. Jürgen Küttner aus Köln vertrat den ITV Grenzenlos in dieser Sache
und argumentierte, dass für den Transport von Hunden aus dem Ausland und
ihre Vermittlung in Deutschland weder ein Antrag gemäß TierSchG noch eine
Anzeigepflicht gemäß BmTierSSchVO erforderlich sein, denn der ITV Grenzenlos
verfolge mit der Rettung der Hunde aus dem Ausland keine gewinnerzielende
Absicht.

In der mündlichen Verhandlung vor Gericht vertrat RA Dr. Küttner in
Anwesenheit der Vorsitzenden des ITV Grenzenlos Dr. Helga Körnig die
Auffassung, dass im Gegensatz zur Darstellung des Veterinäramtes der
finanzielle Aufwand für die veterinärmedizinische Vorbereitung der Hunde auf
den Transport (Impfung, Mikrochip, Erstellung des Impfpasses, Entwurmung und
Kastration) sowie für den Transport selbst wesentlich höher sei als die für
die Vermittlung erhobene Schutzgebühr.

Das Gericht schloss sich dieser Auffassung an und ließ in seinem Urteil
keinen Zweifel offen: Die Forderungen des beklagten Landkreises sind in
beiden Punkten nicht gerechtfertigt und werden abgewiesen.

Dieses eindeutige Urteil wurde am 19. April 2012 verkündet. Die Berufung
wurde nicht zugelassen!

Die schriftliche Begründung folgt und wird wegen ihrer überregionalen
Bedeutung in der Homepage des ITV Grenzenlos (www.itvgrenzenlos.de) und in
den Websites anderer Tierschutzvereine veröffentlicht.

Autor: Internationaler Tierschutzverein Grenzenlos e.V. as Veterinäramt
drohte dem ITV Grenzenlos am 26. Januar 2010, eine Zuwiderhandlung ohne
Genehmigung gemäß § 11 Abs.1.Nr. 3b TierSchG sei eine Ordnungswidrigkeit,
die mit Bußgeld geahndet würde. Der Vorsitzende Richter des Verw.Gerichts
erkannte deshalb die Berechtigung der Klage an.

RA Dr. Jürgen Küttner aus Köln vertrat den ITV Grenzenlos in dieser Sache
und argumentierte, dass für den Transport von Hunden aus dem Ausland und
ihre Vermittlung in Deutschland weder ein Antrag gemäß TierSchG noch eine
Anzeigepflicht gemäß BmTierSSchVO erforderlich sein, denn der ITV Grenzenlos
verfolge mit der Rettung der Hunde aus dem Ausland keine gewinnerzielende
Absicht.

In der mündlichen Verhandlung vor Gericht vertrat RA Dr. Küttner in
Anwesenheit der Vorsitzenden des ITV Grenzenlos Dr. Helga Körnig die
Auffassung, dass im Gegensatz zur Darstellung des Veterinäramtes der
finanzielle Aufwand für die veterinärmedizinische Vorbereitung der Hunde auf
den Transport (Impfung, Mikrochip, Erstellung des Impfpasses, Entwurmung und
Kastration) sowie für den Transport selbst wesentlich höher sei als die für
die Vermittlung erhobene Schutzgebühr.

Das Gericht schloss sich dieser Auffassung an und ließ in seinem Urteil
keinen Zweifel offen: Die Forderungen des beklagten Landkreises sind in
beiden Punkten nicht gerechtfertigt und werden abgewiesen.

Dieses eindeutige Urteil wurde am 19. April 2012 verkündet. Die Berufung
wurde nicht zugelassen!

Die schriftliche Begründung folgt und wird wegen ihrer überregionalen
Bedeutung in der Homepage des ITV Grenzenlos (www.itvgrenzenlos.de) und in
den Websites anderer Tierschutzvereine veröffentlicht.

Autor: Internationaler Tierschutzverein Grenzenlos e.V.

http://www.umweltjournal.de/AfA_sonstiges/19122.php
 
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